Der 30. November ist der Stichtag, wenn Sie Ihre PKW Versicherung kündigen möchten. Lesen Sie hier, was Sie dabei alles beachten sollten.

PKW Versicherung schriftlich kündigen

Wenn Sie Ihre PKW Versicherung kündigen möchten, haben Sie einige verschiedene Gelegenheiten dies zu tun. Und das selbst dann, wenn Sie den Stichtag zur Kündigung verpasst haben. Denn unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ihre PKW Versicherung mit sofortiger Wirkung kündigen.Wichtig dabei ist jedoch, dass Sie Ihren Kündigungswunsch immer schriftlich Ihrer Versicherung mitteilen, am besten per Einschreiben mit Rückschein. So können Sie immer die Einhaltung von Fristen nachweisen. Möchten Sie die Kündigung persönlich abgeben, dann sollten Sie sich den Erhalt der Kündigung schriftlich bestätigen lassen.


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Einfach herunterladen, ausfüllen, abschicken und fertig! Schon wird Ihre PKW Versicherung gekündigt. Anschrift oder Fax-Nummer Ihrer Versicherung finden Sie auf der letzten Rechnung.

Kündigung zum Jahreswechsel

Der Stichtag zur Kündigung ist immer der 30. November eines jeden Jahres. Wenn Sie bis zu diesem Tag Ihrem Versicherer schriftlich Ihren Kündigungswunsch mitgeteilt haben, können Sie Ihr Auto zum Jahreswechsel bei einem anderen Anbieter versichern. Denn die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ablauf des Vertrages. Und der ist bei den meisten Versicherten der 01. Januar eines Jahres.


Es gibt aber auch Abweichungen beim Vertragsablauf. Dieser kann durchaus auch unterjährig sein. Auch dann beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Ein Blick in den Vertrag bringt schnell Aufklärung.

Bevor Sie jedoch die Kündigung aussprechen, sollten Sie in Ruhe nach einem neuen Anbieter suchen. Nutzen Sie dazu am besten einfach unseren PKW-Versicherungsrechner.

Sonderkündigungsrecht nutzen

Wenn Sie nicht an die Kündigungsfrist gedacht haben, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Sie haben dennoch die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen, z.B.:

  • nach einer Beitragserhöhung
  • bei einem Fahrzeugwechsel oder einer Neuzulassung
  • nach einem Schadensfall
  • bei Änderung der Vertragsbedingungen, der PKW Regionalklasse oder PKW Typklasse

» Kündigung nach Beitragserhöhung:
Zum Jahreswechsel erhalten Sie von Ihrer Versicherung eine neue Beitragsrechnung. Daraus erkennen Sie Ihren neuen Beitrag. Hat Ihr Versicherer eine tarifliche Beitragserhöhung vorgenommen, dann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht – sofern der Versicherungsumfang nicht auch erhöht wurde. Es ist unerheblich, wie hoch die Beitragserhöhung ist. Auch ein Cent reicht für ein Sonderkündigungsrecht aus. Innerhalb von einem Monat nach Zugang des Schreibens dürfen Sie Ihren Vertrag kündigen.


» Kündigung bei Fahrzeugwechsel:
Kaufen Sie sich ein neues Auto und lassen Sie es auf sich zu, dann dürfen Sie dieses auch woanders versichern. Bei einem Fahrzeugwechsel ist die Kündigung besonders einfach. Der Gang zum Straßenverkehrsamt reicht in der Regel aus. Mit der Anmeldung des neuen Autos und dem Nachweis einer neuen Versicherung wird die alte Versicherung automatisch über die Abmeldung des alten Fahrzeuges informiert.


» Sonderkündigung nach einem Schadensfall:
Ein Unfall ist keine schöne Sache, bietet aber dennoch die Gelegenheit den Versicherer zu wechseln. Wenn Sie Ihrer PKW Versicherung einen Schaden melden, haben Sie immer ein Sonderkündigungsrecht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden ganz oder nur teilweise vom Versicherer reguliert oder sogar abgelehnt wird. Innerhalb von vier Wochen nach der Meldung oder Regulierung des Schadens können Sie den Vertrag kündigen. Das gleiche Recht hat im Übrigen der Versicherer auch. Er kann Ihnen ebenfalls kündigen. Gerade bei Kunden, die schon mehrere Schäden gemeldet haben, nutzen einige Versicherer diese Gelegenheit für eine Kündigung.


» Änderung der Versicherungsbedingungen/PKW Tarifklasse/PKW Regionalklasse:
Sie können Ihre PKW Versicherung auch kündigen, wenn der Versicherer seine Versicherungsbedingungen, die PKW Typklasse oder die PKW Regionalklasse ändert.