Urteil: Kfz-Versicherung muss auch bei Fahrerflucht zahlen

Kfz-Versicherung muss auch bei Fahrerflucht zahlen
Kfz-Versicherung muss auch bei Fahrerflucht zahlen

Kfz-Versicherer können bei Unfällen mit Fahrerflucht grundsätzlich nicht die Schadensregulierung verweigern. Dieses Urteil fällte nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Dem Urteil der höchsten deutschen Instanz zufolge müssen die Kfz-Versicherer nämlich auch bei der Fahrerflucht den Schaden regulieren. Dies gilt zumindest in weniger gravierenden Fällen. Damit dies aber eintritt, muss der Verursacher des entsprechenden Schadens jedoch auch die eigene Versicherung über den Vorfall in Kenntnis gesetzt haben.

Versicherungsschutz fällt bei leichten Unfällen nicht mehr automatisch weg

Mit dem Urteil erfolgte vom Bundesgerichtshof eine Abmilderung der Folgen einer Unfallflucht für Autofahrer. Denn immerhin fällt nun der Versicherungsschutz bei leichteren Fällen laut dem Urteil mit dem Aktenzeichen IV ZR 97/11 nicht mehr automatisch weg. Bislang nämlich verlor ein Autofahrer, der sich auch bei einem kleinen Unfall aus dem Staub machte, den Schutz seiner Kaskoversicherung, wenn nicht die Polizei oder der Geschädigte verständigt worden ist. Zudem wurde natürlich auch ein Strafverfahren riskiert.

Der konkrete Fall:

In dem konkreten Fall hatte ein Autofahrer geklagt, der mit seinem Wagen auf einer Landstraße in der Nähe von Hoyerswerda gegen einen Baum gefahren war. Den Berichten des Fahrers zufolge stieß er gegen den Baum, da plötzlich drei Rehe aus der Dunkelheit auftauchten. Bei dem Unfall entstand am Wagen des Mannes ein Schaden von 27.000 Euro. Anschließend wartete der Mann am Ort des Geschehens auf den ADAC und hielt somit die Wartefrist ein. Zuhause informierte er telefonisch nur die Versicherung, nicht aber das Straßenverkehrsamt oder die Polizei. Zwar wurde das Strafverfahren eingestellt, die Versicherung weigerte sich aber aufgrund dieser Versäumnis, den Schaden zu übernehmen. Allerdings erhielt der Mann nun vom Bundesgerichtshof Recht.
Eine Aussage der Senatsvorsitzenden macht besonders deutlich, wie unsinnig die bisherige Regelung war. Sie sagte bei der Urteilsverkündung: Was hat die Versicherung davon, wenn der Autofahrer nachts auf den Anrufbeantworter des Straßenverkehrsamts spricht?