Urteil: Versicherer muss Umsatzsteuer für Ersatzwagen bezahlen

Urteil: Versicherer muss Umsatzsteuer für Ersatzwagen bezahlen
Urteil: Versicherer muss Umsatzsteuer für Ersatzwagen bezahlen

Eine komplizierte Angelegenheit stellte bisher die Umsatzsteuer dar, wenn es um einen Ersatzwagen nach einem Unfall ging. Nun gibt es aber neue Informationen dazu.
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nämlich ein deutliches Urteil unter dem Aktenzeichen VI ZR 363/11 gesprochen.

Umsatzsteuer wird in Höhe der möglichen Reparatur-Höhe erstattet

Die obersten deutschen Richter mussten bei diesem Sachverhalt überprüfen, ob die Umsatzsteuer auch erstattet wird, sollte der Geschädigte des Zusammenstoßes einen Ersatzwagen einer Reparatur vorziehen. Die Richter urteilten hier mit einem Ja.
Die Richter hatten jedoch eine Einschränkung parat. Die Umsatzsteuer muss von der PKW Versicherung nur in der Höhe des Steuerbetrages an den Versicherten ausgehändigt werden, der bei der Instandsetzung des Wagens angefallen wäre.

Der verhandelte Fall im Detail

In der Verhandlung vor dem Bundesgerichthof klagte ein Unfallgeschädigter, der sich einen Gutachter an die Hand holte. Dieser sorgte für die Ermittlung der Reparaturkosten – wenn auch auf fiktive Weise. Von dem Unfallverursacher, der unstrittig Schuld an dem Crash hatte, forderte der Geschädigte nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die darauf anfallende Umsatzsteuer. Tatsächlich ließ der Geschädigte das Auto aber nicht reparieren, sodass die Umsatzsteuer in einer Werkstatt nicht angefallen ist. Dies war dem Versicherer der Gegenpartei zu viel, die Zahlung der Umsatzsteuer wurde nicht gewährt.

» Die Begründung der Versicherung:

Verletzung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch den Kauf eines Ersatzfahrzeuges. Dies sei durch den Fakt erfolgt, dass nicht der Weg der Beseitigung des Schadens gewählt worden sei, der mit dem geringsten Aufwand erfolgt wäre: nämlich die Reparatur. Da sich der Unfallgeschädigte stattdessen für die Ersatzanschaffung entschieden habe, sei eine Zahlung der Umsatzsteuer für die Werkstattkosten nicht relevant.


Bundesgerichtshof widerspricht der Versicherung

Im Gegensatz zur Versicherung gelangte der Bundesgerichtshof zu einer anderen Einschätzung. Im Urteil der obersten deutschen Richter hieß es, dass die Restitution (Wiederherstellung des Zustandes) in freier Wahl erfolgen könne. Der Geschädigte bei einem Zusammenstoß zweier Wagen könne somit selbst entscheiden, ob er sich für die Reparatur des schwer beschädigten Fahrzeuges entscheide, oder aber für eine Ersatzbeschaffung.
Um die Umsatzsteuer erstattet zu bekommen, spielt es also keine Rolle, welcher Weg eingeschlagen werde, sondern nur, ob ein Wiederherstellen des ehemaligen Zustandes erfolgt sei. Dies könne eben auch durch den Ersatzkauf erfolgen.