Beim Autoverkauf geht die Kfz-Police automatisch auf den neuen Halter über. Darauf wies nun der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) hin.
Ein für Verbraucher heikles Thema beim Autoverkauf ist die Police bei der Kfz-Versicherung. Die Hypothese, dass der Kontrakt mit dem Versicherer automatisch mit dem Verkauf des Autos beendet wird, ist nämlich entgegen vieler Annahmen nicht richtig. Vielmehr geht die Police des bisherigen Auto-Eigentümers an den neuen Besitzer des Fahrzeuges über. Das beeinflusst nicht nur die Haftpflichtversicherung des Wagens, sondern überdies ebenso die Kaskopolice.
Auf diesen wichtigen Fakt wies nun der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) hin. Somit sollte die Änderung des Versicherungskontraktes ein zentraler Bestandteil bei der Abwicklung des Autoverkaufes sein und nicht beiseite geschoben werden.
Absicherung aller im Straßenverkehr zugelassener Wagen garantiert
Der Hintergrund dieser Regelung im Versicherungsvertragsgesetz ist ziemlich simpel. Durch das Paragraphenwerk erfolgt eine Absicherung aller zugelassenen Fahrzeuge im Straßenverkehr mit dem genügenden Versicherungsschutz. Baut der neue Besitzer des Wagens einen Unfall, so ist sichergestellt, dass auch die Opfer aus diesem Crash mit einer angemessenen Entschädigung versehen werden.
Drei Möglichkeiten zur Vorgehensweise beim Autoverkauf:
Der neue Eigentümer des fahrbaren Untersatzes hat insgesamt drei Möglichkeiten zur Vorgehensweise beim Autoverkauf. Er kann den bisherigen Versicherungskontrakt fortführen oder aber innerhalb eines Monats kündigen. Die dritte Option für den Neuinhaber des Autos ist der Gang zur Zulassungsstelle, um mit einer neuen Versicherungsbestätigung die Ummeldung zu beantragen. Der vorherige Eigentümer des Fahrzeuges sollte dann aber in jedem Fall umgehend seine Versicherungs-Police kündigen.
Bei Schaden vor dem Ummelden erfolgt gesamtschuldnerische Haftung
Sollte es zu einem Zusammenstoß unter Beteiligung des Wagens kommen, bevor eine Ummeldung des Fahrzeuges erfolgt ist, kommt in diesem Falle die Kfz-Haftpflichtversicherung des Wagenverkäufers für den entstandenen Schaden auf. In einem derartig gelagerten Sachverhalt bleibt der Schadenfreiheitsrabatt aber unberührt.
Da noch keine andere Police in diesem Fall vorhanden ist, kommt laut dem Versicherungsvertragsgesetz dann die gesamtschuldnerische Haftung zum Einsatz. Der Versicherer entscheidet demnach, ob Käufer oder Verkäufer des Wagens die Prämie berechnet erhält.