Die Haftpflichtversicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung. Ohne sie kann ein PKW nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.

Haftpflichtversicherung stellt vorgeschriebene Grundabsicherung dar

Die Haftpflichtversicherung haftet nur für Schäden, die Sie als Versicherungsnehmer an einem fremden Fahrzeug verursacht haben. Die Kosten für einen Schaden am eigenen Fahrzeug trägt der Versicherer nicht. Die Versicherung folgt in Europa und auch weltweit relativ einheitlichen Standards, allerdings weichen die Mindestdeckungssummen in den einzelnen Ländern zum Teil erheblich voneinander ab.

Besonderheiten der Haftpflichtversicherung

Es gibt gegenüber nahezu allen anderen Haftpflichtversicherungen bei der PKW Haftpflicht einen wesentlichen Unterschied: Versichert ist der Halter des Fahrzeuges, nicht der Fahrer. Die Ursache liegt darin begründet, dass viele Menschen zwar einen Führerschein haben, aber kein eigenes Fahrzeug.

Der Fahrer kann darüber hinaus schadenersatzpflichtig gemacht werden, zunächst reguliert jedoch die Versicherung des Halters den Schaden, unabhängig von dessen Verschulden. Das bedeutet auch, dass Sie bei einem Unfall mit Ihrem Fahrzeug in der Schadenfreiheitsklasse wieder hochgestuft werden, auch wenn Sie nicht selbst gefahren sind. Anders ließe sich eine flächendeckende Gefährdungshaftung für alle Fahrzeuge nicht durchsetzen.


Aus diesem Grund besteht auch die Versicherungspflicht bei der Zulassung eines Fahrzeuges für den öffentlichen Straßenverkehr. Im Gegenzug muss die Versicherungsgesellschaft den Antrag eines Halters einmalig annehmen (Kontrahierungszwang).

Welche Schadensarten werden von der Haftpflichtversicherung abgedeckt?

Von der Haftpflichtversicherung werden die folgenden Schadensarten abgedeckt:

  • Personenschäden (Hinterbliebenenversorgung im Todesfall, Krankenhauskosten, Renten und Schmerzensgeld)
  • Sachschäden (Ersatz oder Reparatur von beschädigten Gegenständen, Objekten und meist anderen Fahrzeugen)
  • Vermögensschäden (Gewinnausfall oder Verdienstausfall von geschädigten Personen)

Die Haftpflichtversicherung reguliert den Schaden automatisch, Sie als Halter (Versicherter) haben keinen Einfluss darauf. Sie können aber im Schadensfall außerordentlich kündigen, die Versicherungsgesellschaft allerdings auch. Der Geschädigte nimmt Ihre Versicherungsgesellschaft direkt auf finanziellen Schadensersatz in Anspruch und muss gegen Sie als Halter oder Fahrer nicht vorgehen.

Beitragsgestaltung der Haftpflichtversicherung

Der Beitrag ergibt sich aus mehreren Faktoren, die teilweise einheitlich bei jeder Gesellschaft und teilweise mit unterschiedlichem Gewicht einkalkuliert werden. Diese Faktoren gehören dazu:

  • Fahrzeugtyp (er bestimmt die Typklasse)
  • Zulassungsort (bestimmt die Regionalklasse)
  • Dauer der Schadensfreiheit des Halters (bestimmt den Schadenfreiheitsrabatt)

Diese Punkte werden von allen Gesellschaften einheitlich bewertet. Größere Differenzierungen nehmen die Versicherer jedoch beispielsweise hinsichtlich dieser Faktoren vor:

  • Dauer des Führerscheinbesitzes
  • Art der Unterbringung des Fahrzeuges (Garage, Straße)
  • Mitgliedschaft des Halters in einem Automobilclub
  • Besitz einer Bahncard
  • Nutzung des Fahrzeuges (privat oder gewerblich)
  • Deckungssumme
  • usw.

Aus den letztgenannten Punkten – einige Versicherer nehmen noch weitere Merkmale hinzu – ergeben sich die größten Beitragsunterschiede. In der Deckungssumme ist in Deutschland gesetzlich die Untergrenze von 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1 Million Euro für Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden festgelegt, alternativ dazu können Sie auch eine Pauschaldeckung von 50 Millionen Euro wählen. Zudem können Sie jederzeit auch eine höhere Deckungssumme wählen.

Für bestimmte Berufsgruppen empfiehlt sich das. Beispielsweise ist die gesetzliche Untergrenze für Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung relativ gering. Wer dienstlich unterwegs ist und tatsächlich einen finanziellen Schaden verursacht, einfach weil er jemanden zuparkt – der häufigste Fall – kann mit 50.000 Euro unterversichert sein.