Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigt: Ehepartner darf Kfz-Versicherung kündigen

Urteil: Ehepartner darf Kfz-Versicherung kündigen
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Einer aktuellen Entscheidung des BGH zufolge darf ein Ehepartner die Vollkaskoversicherung für das Familienauto ohne die Einwilligung des Partners kündigen. Doch warum?
Ganz einfach: Es handle sich bei der Kündigung im Alleingang um ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie.

Neues Urteil des BGH

Am Mittwoch entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Ehegatte berechtigt ist, die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienauto auch dann zu kündigen, wenn keine Vollmacht vorliegt. Hintergrund der Entscheidung war ein Fall, bei dem eine Frau aus Baden-Württemberg Klage gegen ihren Versicherer eingereicht hatte. Hier der genaue Vorfall:
Die Frau hatte bei ihrem Versicherer eine Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung für den Familienwagen, der auf ihren Mann zugelassen war. Dieser hatte die Vollkasko mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben gekündigt. Einige Zeit später geriet das Fahrzeug in einen selbstverschuldeten Unfall, bei dem ein Schaden von 12.600 Euro entstand. Die Frau sendete dann bezüglich der Kündigung der Vollkaskoversicherung einen Widerruf an den Versicherer und klagte auf Kostenübernahme. Wie bereits in den Vorinstanzen kam die Frau aber auch vor dem Bundesgerichtshof nicht mit der Klage durch. Gemäß § 1357 BGB ist die vom Ehemann ausgesprochene Kündigung rechtsgültig, so die Karlsruher Richter.

Verständigung der Ehegatten in vielen Fällen nicht notwendig

Eine wichtige Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung sei, dass es sich beim Abschluss des Versicherungsvertrags um ein Geschäft handelt, das die Deckung des Lebensbedarfs der Familie sicherstellt. Dies sei wiederum von der Größe und weiteren Charakteristika der Familie abhängig. Im besagten Fall handelte es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Weiterhin haben sich die zu zahlenden Monatsprämien noch in einem angemessenen Rahmen befunden. Deshalb, so der BGH, sei keine Verständigung mit dem Ehepartner erforderlich gewesen.
Bei der Begründung wurde § 1357 BGB herangezogen, in dem die Möglichkeit festgeschrieben ist, Rechte und Pflichten gegen den jeweiligen Partner zu begründen. Umgekehrt müsse es so auch erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen. Nach Auffassung des Gerichts gilt das auch unabhängig davon, ob der Ehepartner, der das Gestaltungsrecht ausübt, auch derjenige ist, der die Verpflichtung des anderen Partners ursprünglich begründet hat.