Urteil: Schadensersatzanspruch umfasst auch Lohnnebenkosten und Sozialabgaben

Fiktive Kosten dürfen nicht abgezogen werden
Fiktive Kosten dürfen nicht abgezogen werden

Der Schadensersatzanspruch nach einem Autounfall umfasst auch fiktive Lohnnebenkosten und Sozialabgaben. Zu diesem Urteil gelangte nun das Amtsgericht München.
Eine Kfz-Versicherung muss nach einer Autoreparatur also die kompletten Kosten tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschädigte den Wagen überhaupt nicht einer Reparatur unterzieht.

Fiktive Kosten dürfen von Versicherung nicht abgezogen werden

Dem Urteil mit dem Aktenzeichen 332 C 1529/12 zufolge hat das Opfer eines unverschuldeten Autounfalls diesen Anspruch auf die Erstattung aller Kosten, die bei einer Reparatur anfallen würden. Damit stellte sich das Gericht in der bayerischen Hauptstadt hinter einen Autofahrer. Denn diesem wollte die Autoversicherung zehn Prozent für die so genannten fiktiven Kosten abziehen. Doch das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Anspruch auf Schadenersatz auch die Lohnnebenkosten sowie die Sozialabgaben der Kfz-Mechaniker beinhalten muss, die beauftragt wurden. Diese sind demnach sogar fällig, wenn der Autofahrer diese realen Kosten gar nicht vorweist.

Kläger bevorzugte Beulen und Kratzer anstelle von Reparatur

Denn dem Urteil des Amtsgerichts München zufolge ist ein Autofahrer nicht dazu gezwungen, sein Auto tatsächlich reparieren zu lassen. In dem verhandelten Fall wollte der Münchener Autofahrer einfach nur die 16.500 Euro erhalten, die ihm zustehen. Dafür konnte er es verschmerzen, dass in seinem Mercedes einige Beulen und Kratzer zu sehen waren. Dies erklärte er auch vor der Auszahlung. Aus diesem Grund war sich die PKW-Versicherung des Mannes sicher, die fiktiven Kosten abziehen zu dürfen. Von daher wurden lediglich 15.743 Euro überwiesen.

Kläger erstreitet sich die fehlenden 770 Euro

Aufgrund der fehlenden 770 Euro landete die Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht. Im Urteil stellte die vorsitzende Richterin fest, dass der Geschädigte den Geldbetrag verlangen kann, der dazu notwendig ist, um den früheren Zustand des Wagens wiederherzustellen. Dabei handelte es sich um die 16.500 Euro, die ein Gutachter feststellte. Dies gelte auch für sämtliche Nebenkosten wie eben die Lohnnebenkosten und Sozialausgaben.