Wer betrunken Auto fährt, ist nicht nur eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und sich selbst. Bei einer Alkoholfahrt besteht obendrein auch kein Versicherungsschutz.
Wer nämlich einen Unfall verursacht und dabei mit Alkohol im Blut unterwegs war, der verliert seinen Versicherungsschutz. In diesem Fall muss die PKW-Versicherung zwar den Schaden des Unfallgegners bezahlen, kann aber den eigenen Versicherungsnehmer in Regress nehmen.
Autofahrer verursachte mit 2,10 Promille Unfall
Dies entschied nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe unter dem Urteil mit dem Aktenzeichen IV ZR 251/10. In dem konkreten Fall gab der Bundesgerichtshof einer Kfz-Haftpflichtversicherung recht. Diese Versicherung nahm einen Kunden in Regress, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,10 Promille einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Daraufhin regulierte die Versicherung zwar den Schaden des Unfallgegners, allerdings forderte diese das Geld vom eigenen Kunden zurück.
Volltrunkene Autofahrt als Ausnahme beim Versicherungsschutz
Wie nun die obersten deutschen Richter urteilten, forderte die Versicherung das Geld zu Recht vom Kunden zurück. In der Argumentation aus Karlsruhe hieß es, dass das geltende Recht einen kompletten Wegfall des Versicherungsschutzes nur noch in Ausnahmefällen vorsehe. Allerdings sei es aber eine solche Ausnahme, wenn ein vollständig fahruntüchtiger Autofahrer hinter dem Steuer seines Wagens Platz nimmt.