Wer den Stichtag 30. November verpasst hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch nach diesem Termin noch seine Kfz-Versicherung wechseln.
Nach dem Stichtag am 30. November ist die Wechselsaison für Kfz Versicherungen offiziell vorbei. Wer den Termin verpasst hat, kann aber in einigen Fällen trotzdem noch wechseln. Hier erfahren Sie, worauf es ankommt.
Versicherer informieren oft nicht ausreichend
Viele Pkw-Fahrer gehen davon aus, dass nach dem 30. November kein Wechsel mehr möglich ist. Das liegt aber oft daran, dass sie von ihren Versicherern nicht ausreichend aufgeklärt wurden. Im Fall einer Beitragserhöhung haben Fahrer nämlich auch nach dem Stichtag noch die Möglichkeit zu wechseln. Wer einen höheren Beitrag zahlt, hat nämlich ein Sonderkündigungsrecht. Das gilt einen Monat, nachdem man die Rechnung erhalten hat, in vielen Fällen also noch weit bis in den Dezember hinein. Der Versicherer ist verpflichtet, den Kunden auf sein Kündigungsrecht hinzuweisen und einen Beitragsvergleich durchzuführen.
Bei der Umsetzung dieser Vorgabe gehen die Versicherer allerdings ganz unterschiedlich vor. Während einige direkt am Anfang des Absatzes schreiben, dass Kunden ihre Kfz-Versicherung kündigen können, müssen sie sich die entsprechenden Informationen bei anderen Anbietern auf zwei Seiten zusammensuchen.
Vergleichsbetrag wichtig für Sonderkündigungsrecht
Ein wichtiger Punkt beim Wechsel des Tarifs nach dem Stichtag ist der Vergleichsbetrag, der vom Versicherer ausgewiesen werden muss. An diesem Betrag lässt sich erkennen, wie viel der Kunde bezahlen müsste, wenn der Beitrag gleich bleibt. Wenn der neue Rechnungsbeitrag höher als der Vergleichsbetrag ist, ist der Autofahrer berechtigt, noch im Dezember zu kündigen.
Der Betrag ist wichtig, weil eine Erhöhung auch dann vorliegen kann, wenn die Summe auf der Rechnung niedriger ist als im letzten Jahr. Hier spielt vor allem der Schadenfreiheitsrabatt eine Rolle. Wenn beispielsweise der Rabatt steigt, aber der Beitrag nicht im gleichen Maß gesenkt wird, hat der Fahrer ein Sonderkündigungsrecht.